AGB der Setech Service GmbH I Liefer- und Zahlungsbedingungen I Februar 2010


1. AllgemeinesAllen Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäfts-bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der SETECH Service GmbH vor. Dies gilt nicht für nachträgliche mündliche Nebenabreden. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von SETECH bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch SETECH. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden. Die Auftrags-abwicklung erfolgt innerhalb SETECH mit Hilfe automatisierter Datenver-arbeitungsanlagen. Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundes-datenschutzgesetzes sowie § 3 der Telekommunikationsschutzverordnung darüber informiert, dass SETECH seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet2. PreisDie Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Waren-annahmestelle des Kunden. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind nach Rechnungserhalt binnen 10 Tagen netto ohne jeden Abzug fällig. SETECH ist berechtigt, ohne weiteren Nachweis, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-satz-Überleitungs-Gesetzes vom 9 Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu berechnen. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als € 20.000,-- (ohne Mehrwertsteuer) sind 50% des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 40% bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die SETECH nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-) Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.3. LiefertermineLiefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und von SETECH im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückz-uführen, die außerhalb des Einflusses von SETECH liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. SETECH ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und SETECH über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v.H., maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt SETECH bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. SETECH ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend4. Gefahrenübergang Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch SETECH auf den Kunden über. SETECH versichert die Ware jedoch auf eigene Kosten gegen etwaige Transportschäden..5. EigentumsvorbehaltBis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforder-ungen aus Kontokorrent), die SETECH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden SETECH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum von SETECH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für SETECH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von SETECH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf SETECH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von SETECH unentgeltlich. Ware, an der SETECH (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware ent-stehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an SETECH ab. SETECH ermächtigt ihn widerruflich, die an SETECH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von SETECH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit SETECH seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SETECH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere Zahlungsverzug ist SETECH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch SETECH liegt kein Rücktritt vom Vertrage 6. Erwerb von Lizenz und NutzungsrtechtenDie für den Erwerb von Lizenz- und Nutzungsrechten erforderlichen Willenserklärungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Lizenzkaufpreises. Zahlt der Kunde, trotz Fälligkeit des Lizenzpreises nicht, kann SETECH die Nutzungsrechte an der Software widerrufen. Widerruft SETECH das Nutzungsrecht, so hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen ab Zugang des Widerrufs die Rechnung zu begleichen. Andernfalls gilt der Widerruf der Nutzungsrechte als erfolgt. Der Kunde hat in diesem Fall sämtliche Kopien der Software zu deinstallieren und die Nutzung unverzüglich einzustellen. Die Deinstallation und Nutzungs-beendigung ist durch den Kunden schriftlich zu bestätigen. Der Widerruf der Nutzungsrechte stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Möglichkeit für SETECH, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, bleibt in jedem Fall unberührt. Sollte der Kunde die Lizenz- oder Nutzungsrechte im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt sicherungshalber alle aus Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Lizenzrechte ent-stehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) in vollem Umfang an SETECH ab. 7. Installation und AbnahmeDie Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn zu diesem Zweck von SETECH entwickelte Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten feststellen. Der Kunde ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Soweit SETECH die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von SETECH durchgeführt. Die Installation umfasst die Aufstellung und Herstellung der Betriebsbereitschaft. SETECH kann hierfür auch einen geeigneten Sub-unternehmer beauftragen. Die Installation setzt voraus, dass:
» der Kunde den Standort entsprechend den Installationsanweisungen von SETECH auswählt, bereithält und ausstattet
» das Auspacken des Liefergegenstandes ausschließlich durch SETECH erfolgt
» der Liefergegenstand vor der Installation vom Kunden nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnliche Belastungen ausgesetzt worden ist.
Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt SETECH dem Kunden die Betriebs-bereitschaft der Produkte mit. Die Betriebsbereitschaft wird SETECH schrift-lich vom Kunden bestätigt. Kann die Installation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach erfolgter Anlieferung nicht durchgeführt werden, so gilt die Leistungspflicht von SETECH gleichwohl als erfüllt, wenn SETECH dem Kunden eine Frist von 14 Tagen unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs gesetzt hat und der Kunde innerhalb der Frist die Installation nicht ermöglicht. Bei allen anderen Produkten, die nicht von SETECH oder einem ihrer Subunternehmer installiert werden, führt SETECH die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle durch; hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.
8. GewährleistungVon SETECH vorgelegte technische Daten, Spezifikationen oder Qualitäts-beschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, diese werden im Kaufschein ausdrücklich als solche bezeichnet. SETECH gewährleistet, dass die Software mit den von SETECH in der zugehörigen Programm-dokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Kunde. Im Gewährleistungsfall ist SETECH nach seiner Wahl zur Mängel-beseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. SETECH wird Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beein-trächtigen, berichtigen und zwar nach Wahl von SETECH und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt SETECH die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Die Mängelbe-seitigungsarbeiten werden je nach Wahl von SETECH beim Kunden, bei SETECH, beim Hersteller oder bei einem Subunternehmer von SETECH durchgeführt. Der Kunde gewährt SETECH die zur etwaigen Mängel-beseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist SETECH von der Gewährleistung befreit. Ist SETECH zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese über einen angemessenen Zeitraum aus Gründen, die SETECH zu vertreten hat, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Mängelanzeigen sind bei erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Anlieferung, bei Installation durch SETECH unverzüglich bei Inbetriebnahme durch den Kunden vorzunehmen. Die Mängelanzeige hat schriftlich unter spezifizierter Angabe von Art, Zeitpunkt des Auftretens und allen anderen erkennbaren Einzelheiten des Mangels zu erfolgen. Nicht erkennbare Mängel sind in gleicher Weise spätestens drei Werktage nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand ohne Zustimmung von SETECH vom Kunden verändert oder unsachgemäß in-stalliert, gewartet, repariert, benutzt, oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installations- und Betriebsanforderungen von SETECH oder des Herstellers entsprechen. Wird der Liefergegenstand nicht von SETECH installiert, so setzt die Gewährleistung den Nachweis der ordnungsgemäßen Installation durch den Kunden voraus. Soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei Warenlieferungen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. ab Abnahme. Darüber hinausgehende Hersteller-garantien bleiben unberührt.. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, kann SETECH dem Kunden die Kosten der Überprüfung zu seinen jeweils gültigen Kundendienstpreisen in Rechnung stellen Für Software-Updates und Telefonservice muss nach Installation ein Software-Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Gewähr-leistungsrechte gegen SETECH stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. 9. HaftungsbeschränkungSETECH sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist oder eine vertragswesentliche Pflicht schuld-haft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf einen von SETECH zu vertretenden Fall der Unmöglichkeit oder des Verzuges zurückzuführen ist. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wurde, sofern die Zusicherung den Auftragnehmer gerade vor solchen Schäden schützen sollte. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. SETECH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass SETECH deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Daten-material, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadenersatz-ansprüche gegen SETECH, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft. 10. SoftwareAn SETECH Software, Fremdsoftware (Software, die von einem SETECH unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die gelieferte Software eingeräumt, (alle sonstigen Rechte an der Software und den Doku-mentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei SETECH bzw. dem Software-Lieferanten). Art und Umfang des übertragenen Nutzungsrechts richtet sich nach den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne SETECH vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archiv-zwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen. 11. AusfuhrbestimmungenDer Kunde wird für den Fall des Exports der gekauften Produkte die deutschen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exports deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten. 12. ZollabwicklungenWerden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet der Kunde SETECH gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung. 13. SonstigesDer Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von SETECH übertragen. Gegen Ansprüche von SETECH kann er nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Peiting. Gerichtsstand für alle vertrag-lichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Schongau, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. SETECH ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. Bei Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.